Ziel des LkSG Leitfaden-Dokuments ist es, die Leser zu befähigen mithilfe von Prewaves Software die Sorgfaltspflichten des LkSG für ihre Organisation vollumfänglich zu erfüllen und Ihnen alle notwendigen Konzepte zu erklären, sodass Sie verstehen welche Features und Funktion zu welchem Zwecke genutzt werden. Begleitet wird dieses Dokument von einem LkSG Click Guide Dokument, welches die hier beschriebenen Prozesse und Konzepte im Detail erklärt und Ihnen Schritt für Schritt erklärt, Aktionen welche Sie in Prewave durchführen müssen um ihr LkSG Projekt von Anfang bis Ende durchführen zu können. Der Absprung in den Click Guide erfolgt immer über Verweise im Text dieses Dokumentes, sodass Sie neben den Erklärungen der Konzepte und Prozesse immer auch die relevanten Anleitungen vorfinden können, die Sie zur Ausführung ihrer Aufgaben in Prewave benötigen.
1.1. Themenübersicht
Einleitend zum Strukturaufbau des LkSG-Leitfadens sei erwähnt, dass die Kapitel im Wesentlichen der zeitlichen Abfolge der notwendigen Prozessschritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG folgen.
Im ersten Kapitel werden einleitende Worte zum Dokumentenaufbau geboten, ebenso wie eine Übersicht darüber, welche Leistungen Sie von Prewave im Kontext der Erfüllung der LkSG-Sorgfaltspflichten erwarten können.
Das zweite Kapitel erläutert die praktische Umsetzung der Anforderungen zur Risikoanalyse mithilfe von Prewave.
Im dritten Kapitel erhalten Sie eine Erklärung darüber, wie Sie mit gemeldeten Vorfällen umgehen und Verletzungen identifizieren können. Zusätzlich wird erläutert, wie sich darauf aufbauend Abhilfemaßnahmen in Prewave planen und umsetzen lassen.
Kapitel 4 widmet sich eingehend der Funktion des Beschwerdemechanismus innerhalb von Prewave.
In Kapitel 5 finden Sie ausführliche Informationen zur Erstellung eines Berichts für die Berichterstattung beim BAFA.
Abschließend werden in Kapitel 6 sämtliche Anhänge zusammengefasst, die im Verlauf der vorherigen Kapitel zur Verbesserung des Verständnisses vorgestellt wurden
1.2. Lernhilfen
Im Leitfaden-Dokument werden laufend Lernhilfen verwendet, die dem Leser helfen sollen Inhalte in Beziehung zu bringen, themenfremdes aber nützliches Wissen abzugrenzen oder einfach bereits vermitteltes Wissen zu wiederholen.
👩⚕️ Experten Tipp: Manches Wissen sprengt den Rahmen einzelner Kapitel. Für die Leser von Ihnen, die an umfassenden Zusammenhängen oder Nischenwissen interessiert sind und sich als Experten verstehen wollen sind solche Experten-Tipps ein Muss.
Gut zu Wissen: Am Ende eines Paragrafen oder Kapitels werden bei komplexen Konzepten und Prozessen, die wichtigsten Bestandteile zusammengefasst, um die Komplexität zu reduzieren.
🤓 Beispiele: Um die Theorie verständlich in die Praxis zu überführen werden in diesem Dokument Anwendungsbeispiele genannt, um vor allem Prozesse greifbar und nachvollziehbar aufzubereiten.
Zur Erinnerung: Im Dokument werden hin und wieder bereits beschriebene Zusammenhänge wiederholt. Dies dient dazu die Erinnerung zu erfrischen und notwendige Inhalte nochmal in ihren verschiedenen Kontexten explizit hervorzuheben.
1.3. Erfüllung der Sorgfaltspflichten
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Sorgfaltspflichten |
Unterstützt durch |
Link LkSG |
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Einrichtung eines Risikomanagements und einer betriebsinternen Zuständigkeit (§4) |
Kunde |
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Kunde |
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Prewave |
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Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zuliefereren (§ 6 Abs 4) |
Prewave |
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Prewave |
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Prewave |
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Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern (§9) |
Prewave |
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Prewave |
#1 Einrichtung eines Risikomanagements und einer betriebsinternen Zuständigkeit (§4)
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement einführen und wirksam umsetzen müssen. Hier sollten Sie Folgendes tun:
- Richten Sie einen „Roundtable Lieferkettengesetz“ ein, um Zuständigkeiten zu verteilen und dauerhaft festzulegen. Teilnehmen sollten mindestens Geschäftsleitung, Compliance-Abteilung, Rechtsabteilung, Einkauf und (soweit vorhanden) CSR-Abteilung. Tipp: Auch andere Abteilungen können unter Umständen wertvolle Informationen beisteuern, z.B. Produktentwicklung, Qualitätsmanagement. Der “Roundtable Lieferkettengesetz“ sollte sich in regelmäßigen Abständen treffen.
- Halten Sie die Verantwortlichkeiten/Überwachungsmaßnahmen schriftlich (in Ihrem ComplianceManagement-System) fest. Tipp: Falls Sie ohnehin bereits eine unternehmensweite CSR-/Nachhaltigkeitsstrategie haben, ist es sinnvoll, Ihre Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Lieferkettengesetzes in diese Strategie zu integrieren (Anknüpfungspunkt z.B. Ziffer 6.6.6 ISO 26000).
- Legen Sie als Geschäftsleitung die finanziellen und personellen Ressourcen für eine angemessene Überwachung der Lieferkette (= eigener Geschäftsbereich und unmittelbarer Zulieferer, bei substantiierten Hinweisen auch mittelbare Zulieferer) fest. Eine Studie der EU-Kommission schätzt zusätzliche Kosten von 0,005% des Umsatzes für die Überwachung der gesamten Lieferkette.
- Das Gesetz empfiehlt die Einrichtung der Position eines Menschenrechtsbeauftragten, der unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist. Beachte: Bei der Schaffung einer neuen Position sollte darauf geachtet werden, dass die Person zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend informiert und rechtzeitig eingebunden wird. Sie sollte in regelmäßigem Austausch mit anderen involvierten Abteilungen stehen, um Systemfehler zu vermeiden und das Risiko „Mensch“ zu minimieren.
- Mindestens einmal jährlich und anlassbezogen hat sich die Geschäftsleitung über den aktuellen Stand der Arbeiten zu informieren
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
#2 Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§6 Abs 2)
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen eine Grundsatzerklärung verabschieden müssen und legt dabei die Mindestinhalte fest. Hier sollten Sie Folgendes tun:
- Verabschieden Sie als Geschäftsleitung eine Grundsatzerklärung, in der enthalten sein muss: (i) Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, (ii) die in der Risikoanalyse festgestellten Risiken unter Bezugnahme auf die entsprechenden internationalen Abkommen, (iii) menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigte und Zulieferer hat.
- Beachte: Grundsatzerklärungen sind regelmäßig kurzgehalten und legen lediglich grob fest, dass sich das Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte bekennt, welche Risiken das Unternehmen insbesondere erkannt hat und was es dagegen tut und erwartet (Menschenrechtsstrategie). Im Internet gibt es zahlreiche Muster, auf denen Sie aufsetzen können. Die Grundsatzerklärung dient als Grundlage für den eigenen Code of Conduct und den Supplier Code of Conduct. Tipp: Schauen Sie (auch in Zukunft), ob Ihre bisherige Grundsatzerklärung konkret genug ist, da das Gesetz fordert, dass das Unternehmen zumindest seine wesentlichen Maßnahmen im Rahmen der Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Berichtspflichten und der Beschwerdemechanismen benennt. Die menschenrechtsbezogenen Erwartungen dürften regelmäßig in der Minderung und Abwehr der menschenrechtlichen Risiken liegen.
- Kommunizieren Sie die (neue) Grundsatzerklärung gegenüber Beschäftigten, dem Betriebsrat, den Zulieferern in der Lieferkette und der Öffentlichkeit.
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Infobox „Prewave Unterstützung“:
Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht wird nicht durch Prewave unterstützt. Jedoch sind bereits bestehende Grundsatzerklärungen von anderen Firmen veröffentlich worden, an denen Sie sich orientieren können. Wir empfehlen Ihnen daher mit dem Suchbegriffen “Grundsatzerklärung” AND “LkSG” das Netz zu durchsuchen; Sie werden schnell fündig werden. Vorbereitungsmaßnahmen!
- Entwurf Grundsatzerklärung (Wann? Jedenfalls unverzüglich nach Risikoanalyse; ggf. auch schon ab 01.01.2023)
- weitere relevante Dokumente“ – wohl Ausdruck, dass Grundsatzerklärung auch über mehrere Dokumente verteilt möglich
- Inhalte Grundsatzerklärung detailliert über Fragebogen darzustellen (Sorgfaltspflichten des LkSG)
#3 Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§5)
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements eine angemessene Risikoanalyse durchführen müssen. Hier sollten Sie Folgendes tun: n Mindestens einmal jährlich und anlassbezogen: Ermitteln Sie, ob ein Risiko besteht, dass Ihre eigenen geschäftlichen Handlungen oder geschäftliche Handlungen Ihres unmittelbaren (bei Hinweisen auch mittelbaren) Zulieferers Menschenrechte verletzen. Eine Risikoanalyse ist „anlassbezogen“, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Tipp: Verankern Sie den Grundsatz der regelmäßigen Risikoermittlung in Ihrem Compliance-Management-System.
· Machen Sie dazu eine Bestandsaufnahme all Ihrer Geschäftstätigkeiten und Geschäftsbeziehungen Ihres Unternehmens → Wo könnten Menschenrechte betroffen sein? Diese ergeben sich aus international anerkannten Abkommen, insbesondere den ILO-Kernarbeitsnormen, auf die im Gesetz abschließend verwiesen wird. Beachte: Es sind die Risiken für potentiell Betroffene zu ermitteln, nicht die Risiken für das Unternehmen selbst.
· Wie machen Sie am besten eine Bestandsaufnahme? Die Methode der Informationsbeschaffung liegt laut Gesetz im Ermessen des Unternehmens. Tipp: Nutzen Sie zunächst internes Wissen und bestehende Mechanismen. Wie oben unter Risikomanagement beschrieben, macht hier ein „Roundtable Lieferkettengesetz“ Sinn. Greifen Sie auch auf externes Wissen zu, wie z.B. das „Infoportal Menschenrechtliche Sorgfalt“ des deutschen UN Global Compact oder CSR Risk Checks online (bspw.: https://www.mvorisicochecker.nl/en). Weitere Herangehensweisen können sinnvoll sein oder sogar notwendig werden, z.B.: Führen Sie Lieferantenbefragungen durch (insbesondere falls der Lieferant überlegenes Wissen haben könnte oder das Risiko aus seiner Sphäre stammt), führen Sie Inspektionen vor Ort durch, suchen Sie Gespräche mit (potentiell betroffenen) Stakeholdern, wie Arbeitnehmern, Gewerkschaften, Anwohnern. Berücksichtigen Sie auch Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen im Beschwerdeverfahren. Compliance-Tipp: Mögliche Inhalte für Befragungen/Inspektionen sowie die dazugehörigen Verantwortlichkeiten, Prozessabläufe und Kontrollmechanismen sollten vorab gesammelt und festgehalten werden.
· Stellen Sie die Ergebnisse in einem Risikomapping dar: z.B. nach Geschäftsfeldern, Standorten, Produkten, Herkunftsländern.
· Priorisieren Sie die ermittelten Risiken (nach „Angemessenheitskriterien“ = (i) Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, (ii) Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher, (iii) zu erwartenden Schwere der Verletzung, (iv) Umkehrbarkeit der Verletzung, (v) Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts, (vi) Art des Verursachungsbeitrags), insbesondere falls Sie nicht alles gleichzeitig angehen können. Beachte: Auch bei der Priorisierung geht es nicht um die Unternehmensinteressen, sondern die Interessen der (potentiell) Betroffenen. Tipp: In der Gesetzesbegründung wird unter dem Kriterium der Einflussmöglichkeit die „georderte Beschaffungsmenge“ als Beispiel genannt. In vertraglichen Regelungen sollten Sie dies berücksichtigen.
· Kommunizieren Sie die Ergebnisse der Risikoanalyse an die maßgeblichen Entscheidungsträger im Unternehmen, insbesondere Geschäftsleitung, Rechtsabteilung, Compliance, Einkauf, CSR-Abteilung, Menschenrechtsbeauftragte(r).
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Infobox „Prewave Unterstützung“
Mithilfe von Prewave haben Sie die Möglichkeit in wenigen Schritten den Anforderungen an eine regelmäßige Risikoanalyse gerecht zu werden. In Prewave werden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken ermittelt und können anschließend in unserem Risikotool nach den Kriterien aus § 3 Absatz 2 gewichtet und priorisiert werden (mehr Infos dazu unter 2.2.)
Die Pflicht zur Kommunikation von Resultaten an Entscheidungsträger kann mithilfe unserer zahlreichen Exportfunktionen einfach realisiert werden. Ebenfalls ist es möglich ihre Kollegen auf die Prewave Plattform einzuladen, um ihnen einen Einblick in die Vorgänge zu geben.
Mit Prewave kann man im zwischen einfach zwischen regelmäßigen (einjährig) und anlassbezogenen Risikoanalysen unterscheiden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit die Übersicht über ihre Risikoanalysen zu behalten und adequate Berichterstattung zu leisten.
#4 Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zuliefereren (§ 6 Abs 3 & 4)
Im eigenen Geschäftsbereich
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen bei einem festgestellten Risiko unverzüglich angemessene Präventivmaßnahmen in seinem eigenen Geschäftsbereich zu verankern haben. Hier sollten Sie Folgendes tun:
· Entwickeln/aktualisieren Sie Ihre auf Basis der Grundsatzerklärung erstellten Verhaltenskodizes für das eigene Unternehmen. Nehmen Sie regelmäßige Aktualisierungen vor.
· Integrieren Sie Nachhaltigkeit in Ihre Einkaufspraktiken. Der Einkauf hat eine entscheidende Rolle bei der Vermeidung und Minimierung menschenrechtlicher Risiken. Tipp: Anhaltspunkt, wie ein nachhaltiger Einkauf aussehen kann, liefert die ISO 20400 „Sustainable Procurement“ – dort finden sich Ausführungen zur entsprechenden Strategie, Organisation und Prozessen. Beachte: Interessanterweise werden in der Gesetzesbegründung ganz konkret Vertragsgestaltungelemente genannt, die einen maßgeblichen Einfluss auf das Menschenrechtsrisiko haben, so z.B. Einkaufspreise, Lieferzeiten, Kostenvorgaben, Zeitdruck. Achten Sie daher, insbesondere bei Vertragsschlüssen in risikobehafteten Bereichen, darauf, dass die Gesamtgestaltung des Vertrages das Risiko für Menschenrechtsverletzungen nicht erhöht. Neben den im Gesetz genannten maßgeblichen Vertragselementen ist an weitere, wie bspw. Zahlungsziele (nicht zu lang) zu denken. Daneben bietet es sich an, dem Zulieferer Anreize, wie Bonus-Regelungen oder eine Ausweitung der Geschäftsbeziehung/Vertragsverlängerungsoption bei Erreichung gewisser Nachhaltigkeitsziele anzubieten oder die Beteiligung an Nachhaltigkeitsinvestitionen. Zum Thema „nachhaltige Vertragsgestaltung“ lesen Sie auch unsere Veröffentlichung „Sustainable Supply Chains”.
· Beschaffungsrichtlinie: legen Sie für einzelne Beschaffungsschritte (u.a. Produktentwicklungen, Auftragsplatzierungen, Einkauf, Produktionsvorlaufzeiten) fest, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um die identifizierten Risiken zu minimieren bzw. diesen vorzubeugen.
· Führen Sie Mitarbeiterschulungen/Fortbildungen zu den entsprechenden Verhaltenskodizes und Richtlinien durch (insbesondere im Einkauf), z.B. beim Onboarding neuer Mitarbeiter. Tipp: Regelmäßige Schulungen führen zu einer entsprechenden Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Verringerung von Widerständen (Trade-off-Denken). Das erhöht die Chancen, dass die Umsetzungsmaßnahmen des Lieferkettengesetzes am Ende nicht an mangelndem Change Management scheitern. Compliance-Tipp: Erweitern Sie, soweit möglich, Ihre bisherigen Schulungen um das Thema „Lieferkettengesetz“.
· Kontrollieren Sie risikobasiert, ob die festgelegten Maßnahmen auch wirklich in den einzelnen Geschäftsbereichen im Unternehmen eingehalten und umgesetzt werden.
· Die Wirksamkeit der […] genannten Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen aus dem Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren. Tipp: Um messen zu können, ob einzelne Maßnahmen wirksam sind, macht es Sinn, sich konkrete Ziele zu setzen, z.B. hinsichtlich der Anzahl von Schulungen.
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Für Zulieferer
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen bei einem festgestellten Risiko unverzüglich angemessene Präventivmaßnahmen gegenüber einem Zulieferer zu verankern haben. Hier sollten Sie Folgendes tun:
· Treffen Sie eine sorgfältige Lieferantenauswahl und Lieferantenbewertung. Beachte: Zertifizierungen wie SMETA (SEDEX), SA8000, BSCI oder branchenspezifische Siegel sind nur ein erster Anhaltspunkt, da ihr Aussagegehalt variiert. Möglicherweise gibt es in bestimmten Lieferketten auch gar keine Lieferanten, die bereits ein Zertifikat aufweisen können; dann gilt umso mehr, dass die sorgfältige Lieferantenauswahl auch eigene Befragungen und Prüfungen im Lichte der eigenen menschenrechts-bezogenen Erwartungen erfordert. Compliance-Tipp: Docken Sie menschenrechtliche und umweltbezogene Themen an bisherige Prozesse im Bereich Geschäftspartnerprüfung an.
· Entwickeln/aktualisieren Sie Ihren auf Basis der Grundsatzerklärung erstellten Verhaltenskodex für Lieferanten. Nehmen Sie regelmäßige Aktualisierungen vor. Auch Überlegungen zur Lieferantenentwicklung (bspw. langfristige Kooperation) können, insbesondere in erkannten Problembereichen, sinnvoll sein. Ebenso kann die Beteiligung an Brancheninitiativen sinnvoll sein und risikominimierend wirken; daneben können so der Einfluss u.U. erhöht und Synergieeffekte erzielt werden.
· Vertragsgestaltung: Verpflichten Sie Ihren Vertragspartner richtig. Hierzu bedarf es neben den allgemeinen Verhaltenskodizes auch konkreter Ausführungen in einzelnen Verträgen, je nach Ergebnis der Risikoanalyse. Vertragliche Regelungen bestehen aus einem Zusammenspiel zwischen Pflichten (Verhaltenspflichten, Berichtspflichten, Auditierungspflichten) und Sanktionen wie Vertragsstrafen und Kündigungsmöglichkeiten. Die Begründung des Gesetzes nennt daneben weitere Beispiele, wie, dass der Vertragspartner Produkte nur von ausgewählten (zuvor geprüften) Lieferanten zu beziehen hat oder den Nachweis erbringen muss, dass bestimmte Produkte aus zertifizierten Regionen oder Rohstoffe aus zertifizierten Schmelzen kommen (Chain of Custody Zertifizierung). Interessanterweise nennt das Gesetz auch ganz konkret die Verwendung von „Weitergabeklausel“ in Bezug auf Vorlieferanten. Der Lieferant soll also verpflichtet werden, den Lieferantenkodex auch gegenüber seinen Lieferanten durch geeignete vertragliche Regelungen durchzusetzen. Beachte: Bisher wurden solche „Weitergabeklauseln“ nach deutschem AGB-Recht kritisch gesehen, da sie die Dispositionsfreiheit des Lieferanten einschränken können, sodass bislang „Bemühensklauseln“ eher als zulässig erachtet wurden. Das könnte sich durch das LkSG ändern und zu einem Bearbeitungsbedarf von entsprechenden Vorschriften in Supplier Code of Conducts führen. Zum Thema „nachhaltige Vertragsgestaltung“ lesen Sie auch unsere Veröffentlichung „Sustainable Supply Chains”.
· Führen Sie Lieferanten-Monitoring, insbesondere mit regelmäßigen Audits bei Lieferanten durch. Compliance-Tipp: Legen Sie insbesondere fest, welche Arten von Überprüfungen stattfinden sollen (Selbstauskunft, Eigenauditierung, Fremdauditierung, Auditierung mit Zertifizierung), welche Fragen dem Lieferanten gestellt werden sollen, wie oft solche Kontrollen stattfinden sollen, wie dieser Prozess unternehmensintern überprüft und damit revisionssicher ausgestaltet werden soll.
· Führen Sie Lieferantenschulungen/Fortbildungen zu Ihren Erwartungen und erkannten Risiken durch.
· Die Wirksamkeit der [hier]genannten Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen aus dem Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren. Tipp: Um messen zu können, ob einzelne Maßnahmen wirksam sind, macht es Sinn, sich konkrete Ziele zu setzen, z.B. hinsichtlich der Anzahl der „nachhaltig“ ausgewählten Lieferanten oder der Anzahl von Überprüfungen.
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Infobox „Prewave Unterstützung“
Mit Prewave besteht die Möglichkeit wie vom Gesetzgeber gefordert geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken im eigenen Geschäftsbereich umzusetzen. Sie können Prewave nutzen, um neue Lieferanten bereits vor Vertragsschluss zu überprüfen und geeignete Präventionsmaßnahmen einzuleiten auf Basis der festgestellten Risikoexpositon. So ist neben der Konsultation von Prewave vor einem Lieferantenonboarding, auch ein direkte Integration von Prewave’s Risikodaten in ihre SRM und BSM Systeme möglich
#5 Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§7 Abs 1-3)
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen haben, um unmittelbar bevorstehende oder eingetretene Verletzungen zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. Hier sollten Sie Folgendes tun:
· Im eigenen Geschäftsbereich müssen Sie Abhilfemaßnahmen treffen, die zur Beendigung der Verletzung führen.
· Bei (drohenden) Verletzungen im Geschäftsbereich des unmittelbaren (bei Hinweisen auch mittelbaren) Zulieferers, müssen Sie – wenn Sie nicht selbst in der Lage sind, die Verletzung zu beenden – unverzüglich zusammen mit dem Zulieferer einen Korrekturmaßnahme-(Zeit)Plan zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung erstellen, der typischerweise die folgenden Elemente enthält: (i) Fordern Sie Ihren Zulieferer zunächst auf, den Missstand bis zu einem bestimmten Datum zu beheben. Machen Sie Ihre Anforderungen klar und bieten Sie konkrete Unterstützung an. Zu denken ist beispielsweise an die Einbeziehung betroffener Personen, von Gewerkschaftsvertretern oder zivilgesellschaftlichen Organisationen. (ii) Schließen Sie sich mit anderen Unternehmen zusammen, um den Druck auf den Zulieferer zu erhöhen (z.B. über Brancheninitiativen oder über andere Unternehmen, die mit dem Zulieferer zusammenarbeiten). (iii) Ist absehbar, dass der Zulieferer den Anforderungen nicht nachkommt, sollten Sie eine Vertragsstrafe durchsetzen, die Geschäftsbeziehungen zeitweise aussetzen oder das Unternehmen von möglichen Vergabelisten streichen, bis der Zulieferer die Verletzung beendet hat. Compliance-Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Eskalationsstufen zum Erfolg führen und legen Sie die Verantwortlichkeiten fest, sowohl dahingehend, wer intern welche Aufgaben hat und wer in welchen Fällen zu informieren ist. Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Tipp: Bisher werden die Anforderungen des Gesetzes an einen Maßnahmeplan oft nicht in dieser Form in Code of Conduct enthalten sein, sodass an vertragliche Anpassungen zu denken ist.
· Der Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit einem Lieferanten ist im Gesetz nur als äußerstes Mittel vorgesehen. Tipp: Schauen Sie, wie das Thema „Verstöße“ in Ihren aktuellen Verhaltenskodizes abgebildet ist. Oft regeln Unternehmen hier, dass die Beendigung der Zusammenarbeit unmittelbar bei Eintritt eines Verstoßes erfolgt. Entsprechende Regelungen sind ggf. zu überarbeiten.
· Die Wirksamkeit der [hier] genannten Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen aus dem Beschwerdeverfahren sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Infobox „Prewave Unterstützung“
Mit dem Incident und dem Action Manager haben Sie ihre Abhilfemaßnahmen unter Kontrolle. Basierend auf sogenannten “Alerts” (Berichten zu Vorfällen), können Sie direkt aus den Alerts ihre Abhilfemaßnahmen planen und in Prewave auch durchführen. Alle Aktionen werden in Prewave dokumentiert und können auf verschiedenen Ebenen zum Reporting und zur Wirksamkeitsanalyse hingezogen werden (mehr dazu in 3.1)
#6 Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§8)
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen unverzüglich ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten haben. Hier sollten Sie Folgendes tun:
· Das Beschwerdeverfahren dient dazu, dass (i) (potenziell) Betroffene im eigenen Geschäftsbereich und in und um die Lieferkette sowie (ii) Personen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen hinweisen können. Alternativ: Beteiligung an einem externen Beschwerdeverfahren (z.B. eines Branchenverbands) sofern es die im Gesetz genannten Anforderungen an die Zugänglichkeit, Transparenz und Integrität erfüllt. Beachte: Das Beschwerdeverfahren muss also über den unmittelbaren Zulieferer hinaus für die genannten Personen innerhalb der gesamten Lieferkette zugänglich sein.
· Anforderungen Beschwerdemechanismus: Die Verfahrensweise muss schriftlich festgelegt werden, insbesondere: Wer sind die Zielgruppen? Was passiert bei einem Hinweis? Welche Verfahrensschritte folgen? Wie ist der Zeitablauf? Nutzer erleiden keine Nachteile durch Inanspruchnahme des Beschwerdeverfahrens! Vertraulichkeit und Datenschutz sind gewährleistet! Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten.
· Gewährleisten Sie den Zugang und die Nutzung des Beschwerdemechanismus. Bei der Zugänglichmachung ist ein Zusammenspiel verschiedener Beschwerdewege (je nach Zielgruppe) zu empfehlen. Zu denken ist z.B. an die Einrichtung von Hotlines/E-Mailadressen/Webseiten, Beschwerdeformulare, Aufdrucke auf Produkten, (interne/externe) Kontaktpersonen. Beachte: Dort, wo Risiken erkannt wurden, sollte ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, wie Zugangshindernisse des Beschwerdeverfahrens (bspw. Sprache, Furcht vor Konsequenzen) minimiert werden können.
· Damit von den jeweiligen Beschwerdewegen auch Kenntnis erlangt wird, müssen Sie öffentlich (Webseite) und regelmäßig gezielt über das Beschwerdeverfahren informieren. Auch die Verfahrensweise ist transparent zu machen.
· Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist mindestens einmal im Jahr oder anlassbezogen zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.
· Unterschied zu Whistleblowing-System nach Whistleblowing-RL/HinweisgeberschutzG: Das Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettengesetz ist insoweit weitreichender, als das es auch für Personen außerhalb des eigenen Unternehmens zugänglich sein muss. Das Whistleblowing-System nach Hinweisgeberschutzgesetz ist im inhaltlichen Anwendungsbereich weiter (Meldung von Verstößen gegen das Unionsrecht) und trifft noch konkretere Vorgaben dazu, wie das Hinweisgebersystem auszugestalten ist. Es ist sinnvoll Maßnahmen, die nach beiden Entwürfen notwendig werden, miteinander zu verbinden. Gerne unterstützen wir, auch bei der Implementierung technischer Lösungen.
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Infobox „Prewave Unterstützung“
Prewave stellt allen Kunden die sogenannte Grievance Report Funktionalität zur Verfügung um die Einhaltung der in §8 beschriebenen Anforderung sicherzustellen. Mit dieser Funktionalität stellt Prewave einen Kommunikationskanal zwischen Beschwerdequelle und Unternehmen bereit. Nach erfolgreicher Erstellung des Kundenprofils auf der Prewave Plattform hat jede Person die Möglichkeit sich kostenfrei auf der Plattform zu registrieren und im Kundenprofil eine anonyme Beschwerde zu hinterlegen. Im Falle, dass eine Beschwerde gegen unsere Kunden über die Prewave Plattform eingeht, gelangt diese über den Feed zum dedizierten “Grievance Manager” (Extrarolle, um eine klar zugeteilte und verantwortungsvolle Bearbeitung der Beschwerden im System zu garantieren).
Die Bearbeitung der Beschwerden liegt in der Verantwortung der Kunden. Prewave bietet lediglich den Kommunikationskanal und relevanten Funktionalitäten für eine Vereinfachung des Prozesses.
Gut zu wissen: Sollte bereits ein Grievance Mechanismus bestehen, kann Prewave alle Beschwerden, die durch die Plattform eingehen, auf das bereits bestehende Verfahren umleiten.
#7 Umsetzung von Sorgfaltspflichten bei mittelbaren Zulieferern (§9)
Infobox „Prewave Unterstützung“
Mit Nutzung von Prewave haben Sie neben einem automatischen Hinweisgebersystem ebenfalls Zugang zu einer automatisierten Gewichtung und Priorisierung der produzierten Hinweise (auch Alerts genannt). Hiermit setzen Sie mit Prewave bereits ohne Aufwand die in §9 beschriebenen Pflichten nach §5 Abs. 1-2 um. Im Falle der in §5 Abs. 3 beschriebenen Sorgfaltspflicht zur Umsetzung anlassbezogener Risikoanalysen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit mit dem Analysis Feature alle ihre unmittelbaren Lieferanten auf Risiken zu analysieren mithilfe der Daten aus dem Supplier Risk Scoring.
Die in §9 Abs. 2 beschriebenen angemessenen Präventionsmaßnahmen können mit Prewave nicht nur dokumentiert sondern ebenfalls umgesetzt werden. Prewave bietet hierfür die notwendigen Action Tools, die es ermöglichen von internen Revisionen bis hin zu On Site Audits, alle ihre Maßnahmen zu exekutieren und zu dokumentieren. Dies ermöglicht Ihnen, neben der Erlangung der LkSG Compliance, nicht nur Ihre Supply Chain Intelligence Kapazitäten zu verbessern, sondern auch Ihren reelen Einfluss auf Lieferanten zu erhöhen.
Die Umsetzung eines Konzeptes zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Vorfällen nach §9 Abs. 3 ist bereits programmatisch in Prewave durch ein Empfehlungssystem umgesetzt.
#8 Dokumentation und Berichterstattung (§ 10 Abs 1-2)
Das Gesetz fordert, dass Unternehmen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren und einmal im Jahr darüber berichten. Hier sollten Sie Folgendes tun:
· Dokumentieren Sie Ihre unter 1. bis 7. erfüllten Sorgfaltspflichten fortlaufend und bewahren Sie die Dokumentation mindestens 7 Jahre lang auf.
· Berichten Sie einmal im Jahr (bis spätestens 4 Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs) über die letztjährige Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten, insbesondere über die erkannten Risiken, die ergriffenen Maßnahmen. Beurteilen Sie zudem die Wirksamkeit der Maßnahmen und Ihre Schlussfolgerungen für die Zukunft. Haben Sie keine Risiken festgestellt, sind weitergehende Ausführungen nicht notwendig. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen nicht preisgegeben werden. Für das Berichtsformat wird ein elektronischer Zugang durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet.
· Machen Sie Ihren Bericht auf Ihrer Webseite kostenfrei öffentlich zugänglich, für einen Zeitraum von 7 Jahren.
Auszug aus TW Leitfaden zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Infobox „Prewave Unterstützung“
Prewave speichert alle Daten im Zusammenhang mit erhobenen Risiken, Beschwerden und Präventions-und Abhilfemaßnahmen. Eine relevante Auswahl der Daten (Vorfällen, lieferantenspezifischen und lieferkettenspezifischen Risiken und Ergebnissen aus Fragebögen) stehen zu jederzeit dem Kunden im System und exportierbar zur Verfügung. Prewave stellt zudem einen direkt auf die Vorgaben der Bafa Handreichung ausgelegten Report zur Verfügung, der jederzeit von Ihnen auf Grundlage aktueller und historischer Daten exportiert werden kann. Dieser kann über das Report Center mit wenigen Clicks angepasst und reportfähig exportiert werden (ausgenommen Kapitel A, D und E; für diese wird eine Antwortmatrix bereitgestellt, die vom Kunden befüllt wird)